Alten- und Krankenpflege
Egal ob durchs Alter, durch einen Unfall oder Krankheit: Wer pflegebedürftig ist und Hilfe benötigt, hat in Deutschland die Wahl zwischen verschiedenen Versorgungsformen. Dazu gehören beispielsweise die ambulante und die stationäre Pflege, aber auch die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Welche Möglichkeit für eine betroffene Person in Frage kommt, hängt zum einen vom Pflegegrad ab und zum anderen von den Pflegekenntnissen der Angehörigen bzw. ob überhaupt Angehörige vorhanden sind, und nicht zuletzt von den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person.
Ambulante Pflege
Wenn ein Mensch mit Versorgungsbedarf in den eigenen vier Wänden wohnt, übernehmen oftmals Familienmitglieder die Pflege. Darauf können sich Angehörige mit Kursen von Krankenhäusern, Pflegediensten oder Hilfsorganisationen optimal vorbereiten. Gibt es keine Angehörigen, die die Pflege übernehmen können oder wollen oder benötigen diese Unterstützung, fällt die Wahl auf einen ambulanten Pflegedienst. Dieser übernimmt dann die Pflege des Patienten vor Ort, wie beispielsweise die Versorgung im Haushalt, Medikamentengabe oder Körperpflege. Sogar Intensiv-, Palliativ- oder Hospiz-Pflege lässt sich ambulant durchführen.
Das Modell ist variierbar und kann etwa mit einem Hausnotruf oder dem Angebot „Essen auf Rädern“ kombiniert werden. Spätestens ab Pflegegrad 3 empfiehlt sich das ambulante Modell nur, wenn das Zuhause des Pflegebedürftigen entsprechend gesundheitsgerecht und barrierefrei eingerichtet wurde.
Teilstationäre Pflege
Die teilstationäre Pflege, oder auch Tages- und Nachtpflege, ist eine Versorgungsart, bei der sowohl Angehörige als auch Pflegekräfte die Pflege übernehmen. Hier können die pflegenden Angehörigen die Versorgung zeitweise abgeben und beispielsweise ihren Beruf ausüben, Hobbys nachgehen oder sich um weitere Familienmitglieder kümmern. Die Pflegebedürftigen werden dann vom Pflegedienst abgeholt und in einer Pflegeeinrichtung versorgt.
Mit der teilstationären Pflege können Betroffene weiterhin in der gewohnten Umgebung leben und gleichzeitig unabhängig von den pflegenden Angehörigen rauskommen, mit anderen Menschen Kontakte knüpfen und gleichgesinnte Gesellschaft finden. Und auch die Angehörigen werden entlastet. Sie können durchschnaufen und neue Kräfte für die vielfältigen Pflegeaufgaben sammeln. Die teilstationäre Pflege empfiehlt sich vor allem für Patienten der Pflegegrade 2 bis 3, die von der gestützten Mobilität bewusst profitieren.
Vollstationäre Pflege
Bei der vollstationären Pflege erfolgt die Versorgung komplett in einem Senioren- oder Pflegeheim. In einem vollstationären Angebot wird rund um die Uhr eine Verpflegung durch anwesendes Personal gewährleistet – so auch die sofortige Hilfe bei einem Notfall. Die Leistungen sind dabei abhängig vom Pflegebedarf und -grad, umfassen aber sowohl die Pflege als auch die Versorgung des Pflegebedürftigen. Die individuell optimale Versorgung der Patienten stellt die Pflegeeinrichtung sicher, indem sie mit Ärzten und Therapeuten zusammenarbeitet. Pflegegrad 4 und 5 erfordern in der Regel die vollstationäre Unterbringung des schwer beeinträchtigen Menschen.
Kurzzeitpflege
Wie der Name bereits erkennen lässt, ist die Kurzzeitpflege eine Versorgungsform, wenn die Pflege durch Angehörige im eigenen Heim vorübergehend nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es etwaige Krisen in der Familie gibt oder der Pflegebedürftige spontan aus dem Krankenhaus entlassen wird, ohne dass die Vorbereitungen für die Pflege zuhause schon fertig umgesetzt werden konnten. Dann nimmt eine dafür zugelassene Einrichtung den Patienten vorübergehend in Pflege.
Für Patienten mit Pflegegrad 2 bis 5 ist die Kurzzeitpflege für acht Wochen pro Kalenderjahr beihilfefähig, bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 1774 Euro. Zudem lohnt sich eine Kombination mit der Verhinderungspflege, wodurch sich der Leistungsanspruch auf bis zu 3386 Euro pro Kalenderjahr erhöhen würde. Weitere Kosten, wie Unterkunft, Verpflegung, Investitionen oder Fahrkosten, werden nicht erstattet. Jedoch kann hier der Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro verwendet werden.
Verhinderungspflege
Ähnlich der Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege nur für einen beschränkten Zeitraum in Anspruch genommen werden. Bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr dient sie der Urlaubs- und Krankheitsvertretung. Auch hier gilt der Leistungsbetrag nur für die Pflegegrade 2 bis 5 und ist mit 1612 Euro pro Kalenderjahr etwas niedriger als bei der Kurzzeitpflege.
Entlastungsleistung
Allen Menschen, die zuhause leben und die einen Pflegegrad haben, steht ein Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zu. Ob es sich dabei um Pflegegrad 1 oder 5 handelt, spielt keine Rolle. Patienten mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten zusätzlich für die Pflege daheim ein Pflegegeld, über das sie frei verfügen können. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Gemeinschaftspflege
Pflege ist auch dann möglich, wenn die pflegebedürftige Person nicht mehr in ihrem Zuhause lebt und keine Angehörigen hat, beispielsweise beim betreuten Wohnen. Hier lebt man weitgehend selbstständig in einem Appartement innerhalb eines Wohnkomplexes und kann das tun und erledigen, was allein noch möglich ist. Für alles Weitere steht Hilfe und Unterstützung bereit.
Eine andere Möglichkeit, unabhängig von den Angehörigen und doch nicht allein zu leben, sind Wohngemeinschaften, in denen meist vier bis acht Senioren gemeinsam leben. Dort können sie von Angehörigen besucht, gepflegt oder unterstützt werden oder man engagiert ambulante Pflegedienste. Im Vordergrund steht bei beiden Wohnformen der Kontakt zu Gleichgesinnten.
Die Auswahl der geeigneten Pflege hängt mehr vom persönlichen Umfeld des Pflegebedürftigen ab als vom jeweils ermittelten Pflegegrad. In jedem Fall sollte man die Beratung der Pflegekasse, Verbraucherzentrale vor Ort oder auf dem Onlineportal des Gesundheitsministeriums in Anspruch nehmen. Dann wird auch diese Lebensphase für alle Beteiligten trotz aller Einschränkungen eine Zeit des Wohlfühlens und der sicheren Betreuung. red
Gut zu wissen
Mehr Informationen zu Beihilfen und Entlastungsbeträgen in der Pflege sowie entsprechende Antragsformulare stellt der Bund unter www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege bereit.