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Eine Entlastung – am Tag und in der Nacht

Die teilstationäre Pflege kombiniert häusliche und stationäre Pflege miteinander

Eine Entlastung – am Tag und in der Nacht

FOTO: ROBERT KNESCHKE - STOCK.ADOBE.COM

05.06.2021

In der Pflege gilt der Grundsatz: „Ambulant vor stationär“. Jedoch schließt das eine das andere nicht zwingend aus. Als eine Art Zwischenlösung gilt die teilstationäre Pflege. Die Betroffenen können hier trotz eines erhöhten Pflegebedarfs weiterhin zu Hause wohnen, sich jedoch stundenweise in einer professionellen Einrichtung und von geschultem Personal betreuen lassen. Und zwar sowohl tagsüber als auch über Nacht.Wer hat einen Anspruch?Die teilstationäre Pflege wird Pflegebedürftigen gewährt, für die einer der Pflegegrade 2 bis 5 bestätigt wurde. Sie haben ein Recht darauf, diese jeden Tag bzw. jede Nacht oder aber auch nur einzelne Wochentage in Anspruch zu nehmen.Sucht ein Pflegebedürftiger die teilstationäre Pflegeeinrichtung am Tag auf, was übrigens überwiegend der Fall ist, spricht man von der sogenannten Tagespflege. Die Angehörigen werden in dieser Zeit entlastet und können zum Beispiel ihrem Beruf nachgehen.Erfolgt die Aufnahme in die teilstationäre Pflegeeinrichtung in der Nacht, spricht man von der sogenannten Nachtpflege. Diese nimmt nur einen geringen Anteil der teilstationären Pflegefälle ein, kommt aber zum Beispiel dann in Frage, wenn die pflegende Person zu nächtlicher Unruhe neigt, nachts umherläuft oder Ähnliches. Der Angehörige wird diese Art der Pflege in Betracht ziehen, um sich selbst wieder eine ruhige Nacht zu ermöglichen. Schließlich muss Kraft für den nächsten Tag geschöpft werden.

Der Hintergrund für dieses Konzept

Das Angebot der teilstationären Pflege verfolgt das Ziel, dass die Pflegebereitschaft von Angehörigen gefördert wird und deren Pflegetätigkeit möglichst lange erhalten bleibt. Es soll so die vollstationäre Pflege aufgrund des in der Pflege geltenden Grundsatzes „ambulant vor stationär“ vermieden werden. Es dient in erster Linie also der teilweisen Entlastung der vorhandenen Pflegepersonen. Ihnen soll es zum Beispiel ermöglicht werden, neben der Pflege ihrer Liebsten auch weiterhin noch ihrem Job nachgehen zu können – zumindest teilweise.

Hauptsächlich kommt die teilstationäre Pflege dann in Betracht, wenn der Pflegebedürftige grundsätzlich zu Hause versorgt werden kann, jedoch bei Abwesenheit der Pflegeperson außerstande ist, alleine in der Häuslichkeit zu verbleiben. Hierbei können sowohl körperliche als auch seelische Beeinträchtigungen eine Rolle spielen. Auch bei einer nur kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit ist die teilstationäre Pflege ein hilfreiches Angebot. So stehen die zu Pflegenden, wenn es darauf ankommt, unter ständiger Beaufsichtigung.

Welche Leistungen werden erbracht?

Welche Leistungen genau die teilstationäre Pflege abdeckt, orientiert sich am anerkannten Pflegegrad. Es werden jedoch die Felder körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und medizinische Behandlungspflege abgedeckt. Die Pflegebedürftigen werden also entweder in ihrem Alltagshandeln unterstützt oder ihnen werden die Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens komplett abgenommen. Sie werden beaufsichtigt und angeleitet und es wird versucht, einer Verschlimmerung der Pflegesituation vorzubeugen.

Wie hoch ist der Leistungsanspruch?

Die Pflegekasse übernimmt in der Regel die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und auch die Kosten für den Transport der Pflegebedürftigen von der Wohnung in die teilstationäre Einrichtung und zurück. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft müssen dagegen privat getragen werden.

Die Tages- und Nachtpflege können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 beanspruchen, sofern die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann – und zwar zeitlich unbegrenzt. Der monatliche Leistungsanspruch ist abhängig vom Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 beträgt er 689 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1298 Euro, bei Pflegegrad 4 1612 Euro und bei Pflegegrad 5 1995 Euro. Diese Beträge können die Pflegebedürftigen nach Paragraf 41 Abs. 3 neben der ambulanten Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Es gibt keine gegenseitige Anrechnung der Ansprüche auf die teilstationäre Pflege und auf die häuslichen Pflegeleistungen.

Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch, können allerdings den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für das Leistungsangebot heranziehen. Nina Grötsch