Arbeitszeiten, Freizeit, Gesundheitsuntersuchung und mehr: Wenn du unter 18 Jahren eine Ausbildung beginnst, gelten spezielle Regeln, die deine Rechte und Schutzmaßnahmen betreffen.
Die Arbeitszeiten
Los geht's mit den Arbeitszeiten: Als minderjähriger Auszubildender darfst du höchstens acht Stunden pro Tag und insgesamt 40 Stunden pro Woche arbeiten. Es ist erlaubt, diese tägliche Arbeitszeit um bis zu 30 Minuten zu verlängern, solange die wöchentliche Obergrenze nicht überschritten wird. Die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und -ende, inklusive Pausen, darf maximal zehn Stunden betragen. In bestimmten Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel im Gastgewerbe, sind bis zu elf Stunden erlaubt. Zwischen deinem Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn müssen mindestens zwölf Stunden liegen. Deine Arbeitszeit sollte zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise in Bäckereien, wo du ab 17 Jahren bereits ab 4 Uhr arbeiten darfst. In Gaststätten können Jugendliche über 16 Jahren bis 22 Uhr beschäftigt werden.
Arbeitstage und Freizeit
Du darfst an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Zwei Tage davon sind deine freien Tage, die idealerweise aufeinanderfolgen sollten. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darfst du normalerweise nicht arbeiten. Am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und 1. Mai besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. An den Tagen 24. und 31. Dezember darfst du nach 14 Uhr nicht arbeiten.
Berufsschule und Prüfungen
Du musst von der Arbeit freigestellt werden, um die Berufsschule zu besuchen und Prüfungen abzulegen. Das gilt auch für den Tag vor einer schriftlichen Abschlussprüfung, außer wenn dieser auf einen Sonntag fällt. Wenn du mehr als fünf Unterrichtsstunden pro Woche hast, darfst du an diesem Tag acht Stunden weniger arbeiten. Falls es einen zweiten Berufsschultag gibt, wird die Unterrichtszeit inklusive Pausen von deiner Arbeitszeit abgezogen. Wenn der Unterricht vor neun Uhr beginnt, darfst du davor nicht arbeiten.
Pausen und Urlaub
Pausen sind wichtig - für dich gibt es vorgeschriebene Pausenzeiten. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden musst du mindestens 30 Minuten Pause haben. Bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit steht dir eine 60-minütige Pause zu. Du hast Anspruch auf 30 Werktage Urlaub, wenn du zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt bist, 27 Tage, wenn du noch nicht 17 bist, und 25 Tage, wenn du noch nicht 18 bist. Eine Arbeitswoche besteht aus sechs Werktagen. Deinen Urlaub kannst du idealerweise während der Berufsschulferien nehmen, und es müssen dir mindestens zwei Wochen am Stück gewährt werden.
Was du nicht tun darfst
Bestimmte Arbeiten sind für dich tabu. Dazu gehören Tätigkeiten, die deine körperliche oder mentale Leistungsfähigkeit überfordern oder Gefahren wie Schadstoffe oder Strahlung bergen. Akkordarbeit ist ebenfalls nicht erlaubt.
Gesundheit geht vor
Vor Beginn deiner Ausbildung musst du eine ärztliche Erstuntersuchung machen. Das Ergebnis wird schriftlich an deinen Arbeitgeber und deine Erziehungsberechtigten übermittelt. Diese Untersuchung zielt darauf ab, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen festzustellen, die sich durch die Arbeit verschlimmern könnten. Ein Jahr nach Ausbildungsbeginn folgt eine Nachuntersuchung. Hierbei werden Faktoren wie Gewicht, Körperbau, Seh- und Hörvermögen, Blutdruck sowie Herz- und Lungenfunktion überprüft. Anschließend erhält dein Arbeitgeber eine Bescheinigung, in der vermerkt ist, welche Arbeiten für deine Gesundheit und Entwicklung problematisch sein könnten. Nach der Untersuchung steht deinem Ausbildungsstart nichts mehr im Weg. Jessica Rohrbach
INFO!
DAS JUGENDARBEITSSCHUTZGESETZ ZUM NACHLESEN
Wer minderjährig ist und eine Ausbildung oder Arbeit beginnt, genießt einen besonderen Schutz, der besonders die Arbeits-, Berufsschul- und Urlaubszeiten betrifft. Wie das genau aussieht, das steht im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geschrieben.
Das Gesetz wurde 1984 erlassen, um Jugendliche während ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen. Wer sich genauer über dieses Gesetz informieren möchte, findet den Text online unter www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/