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Versorgung im Pflegefall

Vollstationär, teilstationär oder Kurzzeitpflege: Pflegebedürftige Personen haben verschiedene Optionen

Versorgung im Pflegefall

FOTO: AFRICA-STUDIO.COM-STOCK.ADOBE.COM

23.05.2022

Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder einfach ein hohes Alter: Jeder kann von jetzt auf gleich zu einem Pflegefall werden. Wenn man den Alltag nicht mehr alleine meistern kann, gibt es bestimmte Pflegemodelle zur Unterstützung. Doch man muss bestimmte Kriterien erfüllen, um Anspruch auf eine Teilzeit- oder Vollzeitpflege zu erhalten. Da jeder Pflegefall unterschiedlich ist, kann man auch nicht pauschal von der einen Pflege reden. Es gibt unterschiedliche Formen, die je nach Pflegegrad auch noch unterschiedlich von der Pflegeversicherung unterstützt werden. Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen der teilstationären und der vollstationären Pflege und der sogenannten Kurzzeitpflege. Alle drei Arten sind spezialisiert auf die besonderen Situationen der Betroffenen und bieten verschiedene Versorgungsleistungen an.

Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege erfolgt in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die pflegebedürftige Person wird dabei rund um die Uhr von Fachleuten versorgt. Einen Anspruch auf die vollstationäre Pflege haben Bedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die häusliche oder die teilstationäre Pflege nicht möglich ist. In dem Fall übernimmt die Pflegekasse einen pauschalen monatlichen Betrag für die pflegerische Versorgung, Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Zuschusshöhe ist dabei abhängig vom jeweiligen Pflegegrad: Beim Pflegegrad 1 gibt es einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro, beim Pflegegrad 2 sind es 770 Euro, beim Pflegegrad 3 1262 Euro, beim vierten Grad 1775 Euro und beim Pflegegrad 5 sind es 2005 Euro.

Darüber hinaus zahlen alle Bewohner eines Heims den gleichen Eigenanteil für die Pflege, unabhängig vom Pflegegrad. Die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, für Zusatzleistungen und für Investitionen werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen. Es können auch zusätzliche Investitionskosten dazukommen: Das sind Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Es können auch besondere Komfort- und Zusatzleistungen anfallen. Weil je nach Einrichtung die Zusatzleistungen wie Unterkunft, Verpflegung etc. unterschiedlich ausfallen können, ist es ratsam, vorab die nötigen Informationen einzuholen.

Teilstationäre Pflege

Bei der teilstationären Pflege bleiben Betroffene zu Hause wohnen und können sich im Rahmen der Nacht- oder Tagespflege in Pflegeeinrichtungen von professionellem Personal betreuen lassen. Diese Art der Pflege wird nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – entweder weil es keine ausreichende häusliche Pflege gibt oder um die häusliche Pflege zu ergänzen oder zu stärken, zum Beispiel wenn die pflegenden Angehörigen berufstätig sind. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege und die Fahrtkosten vor und zur Pflegeeinrichtung. Für die Verpflegung und Unterkunft und zusätzliche Investitionskosten muss man auch hier privat aufkommen. Die Höhe der erstatteten Leistungen ist abhängig von der Pflegestufe: Bei Pflegegrad 1 sind es bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag, bei Pflegegrad 2 sind es 689 Euro, bei Pflegegrad 3 1298 Euro, bei Pflegegrad 4 1612 Euro und bei Pflegegrad 5 sind es 1995 Euro.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege tritt in Kraft, wenn der pflegende Angehörige über längere Zeit ausfällt oder wenn man nach einem Krankenhausaufenthalt noch für kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen ist. Kurzzeitpflege bedeutet, dass für eine Übergangsphase ein Pflegeplatz in einem Heim in Anspruch genommen wird. Dafür braucht man mindestens einen Pflegegrad 2 – und der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Lukas Pitule