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Lust auf Neues

Das sollte man bei einem Jobwechsel und bei einer Kündigung beachten

Lust auf Neues

FOTO: FIZKES - STOCK.ADOBE.COM

27.03.2021

Keine Wertschätzung der Leistung? Das Teamklima geht in Richtung Permafrost? Kein Spaß mehr bei der Arbeit? Oder leidet gar die Gesundheit unter der jeweiligen Beschäftigung, mit der man sein Geld verdient? Ursachen, mit der beruflichen Tätigkeit unzufrieden zu sein, gibt es viele. Kommt es nur ab und zu vor, dann besteht kein Grund zur Beunruhigung. Wer sich allerdings jeden Montag nur schwer für seine Arbeit motivieren kann, sich wünscht, der Freitag stünde gleich nach dem ersten Arbeitstag der Woche schon wieder vor der Türe und das über einen längeren Zeitraum so empfindet, der sollte in sich gehen und über einen Jobwechsel nachdenken.

Überblick verschaffen

Einen guten Überblick verschaffen sich Menschen, die nach einer neuen Arbeit suchen, durch Aufschreiben. Als Klassiker für Plus und Minus stellt sich das weiße Blatt Papier dar oder die Notizfunktion auf dem Smartphone oder Rechner. Hier erhält jedes Für und Wider seinen Platz und das am besten über einige Wochen oder Monate hinweg. Wenn im Ergebnis steht, dass die momentane Arbeit keine Herausforderung mehr bietet, die Karriere stagniert, der Arbeitsplatz dauerhaft zu laut, der Stress zu hoch ist und täglich noch das Chaos grüßt, stimmt vieles schon mal nicht.

Fragen stellen

Wenn die Kollegen dann noch mobben und der Chef nur schlechte Laune verbreitet – dann gibt es so gut wie keinen Grund zu bleiben.

Wer wechseln will, darf sich weitere Fragen stellen: Soll es eine komplett neue Branchewerden? Vielleicht sogar eine Umschulung? Wird im momentanen Unternehmen die Karriere, die man anstrebt, geboten? Soll es mehr Gehalt sein? Reichen nach einer Kündigung die finanziellen Polster, um die Zeit bis zum Neuanfang zu überbrücken? Ist man bereit, einen Umzug auf sich zu nehmen – vielleicht sogar in ein anderes Land zu ziehen, um das weitere Berufsziel zu erreichen? Erträgt man es, womöglich länger von der Familie getrennt zu sein? Sind zum Durchstarten im neuen Job weitere Qualifikationen nötig?

Um ihre Attraktivität zu erhöhen, bieten gerade in der freien Wirtschaft Arbeitgeber Angebote wie Homeoffice, Flexibilität bei der Einteilung der Arbeit, einen eigenen Raum – oder zumindest eine Abtrennung des Arbeitsplatzes – statt eines Großraumbüros, Fitness- oder Sportangebote, Snacks, Obst, Kaffee oder Wasser auf Kosten des Hauses.

Ist nach reiflicher Überlegung die Entscheidung gefallen, den alten Job zu kündigen, will man am liebsten sofort neu durchstarten.

Professionell kündigen

Alles stehen und liegen lassen, aufstehen und gehen, das klingt verlockend, geht allerdings nicht. Wichtig ist, professionell zu kündigen und das funktioniert nur mit Respekt und Höflichkeit – auch wenn vielleicht im Vorfeld harte Worte gefallen sind. Wie in einer Beziehung, in der man ebenfalls gute und schlechte Zeiten erlebt und es manchmal zu einer endgültigen Trennung kommt, sollte auch das Beenden eines Arbeitsverhältnisses sachlich verlaufen – auch wenn die Emotionen hochkochen und die Enttäuschung auf beiden Seiten groß sein kann.

Wer einst seine Unterschrift unter einen ordentlichen Arbeitsvertrag gesetzt hat, muss auch ordentlich kündigen und dabei lohnt es sich, einen Blick auf die Papiere zu werfen. Vom Gesetz her ist eine Kündigungsfrist vorgeschrieben, die Einhaltung gilt für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer. Zudem muss eine bestimmte Form gewahrt werden. Im Normalfall erfolgt das Kündigungsschreiben schriftlich und am besten per Einschreiben, dann ist eine Zustellung an die betreffende Person gewährleistet. Die fristgerechte Kündigung entscheidet, ob das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt beendet werden kann. Auch wenn man den Chef mit Vornamen anspricht oder gar mit ihm befreundet ist, bei der Kündigung sollte es per Sie und in aller Förmlichkeit zugehen.

Frist einhalten

„Die Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, beträgt vier Wochen (28 Kalendertage) zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats“, ist in einer Broschüre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas) unter „Arbeitsrecht, Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ (Seite 73, ff) zu lesen. Das gilt nur, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Die Kündigung ist durch und auf der Personalabrechnung stehen noch Resturlaubstage? Dann sind damit die Erholungstage, die (noch) nicht genommen wurden, gemeint – sie werden nach einer Kündigung anteilig berechnet. Dazu wird das Jahr in die zwölf Monate eingeteilt und der Urlaub anteilig auf die einzelnen Monate berechnet: Je nach Kündigungsdatum ergeben sich noch zu nehmenden Urlaubstage. Wer Resturlaubstage aufgrund seiner Kündigung nicht mehr nehmen kann, kann sich sein Urlaubsentgelt auszahlen lassen.

Wer sich unsicher ist, sollte seinen Arbeitsvertrag am besten schon bevor er unterschrieben wird von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. So gelingt es, spätere Schwierigkeiten bei einer Kündigung zu vermeiden. Anja Vorndran/bmas 

Der Anwalt hilft weiter

Wer sich bei der Arbeit nur noch quält und wechseln will, sollte nicht schon beim ersten Impuls kündigen. Am besten findet der Arbeitnehmer vorab einen neuen Job. Sollten Unsicherheiten bei der Kündigungsfrist oder anderen Fragen bestehen, hilft ein Anwalt für Arbeitsrecht weiter. av