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Pflegepersonen brauchen Pausen

… und dazu ist die Verhinderungspflege gut! Wir klären auf, was und wie viel dahinter steckt.

Pflegepersonen brauchen Pausen

Fällt die Stamm-Pflegekraft aus, kann unkompliziert die sogenannte Verhinderungspflege beantragt werden. FOTO: STOCK.ADOBE.COM

28.07.2021

Verhinderungspflege – oder auch Ersatzpflege – steht Personen zu, die von einem Angehörigen zu Hause gepflegt werden, aber übergangsweise eine Ersatz-Pflegeperson benötigen. Sie dient in vielen Fällen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen. Sie greift nicht bei Pflegebedürftigen, die in einem Pflegeheim oder vollständig durch einen professionellen Pflegedienst zu Hause gepflegt werden. Gründe für einen pflegenden Angehörigen, von der Verhinderungspflege Gebrauch zu machen, gibt es viele: Die Belastung, einen Menschen zu pflegen, ist nicht zu unterschätzen. Da bewirken ein paar Stunden Auszeit – ob ein Treffen mit Freunden oder das Ausüben eines Hobbys – schon sehr viel. Vor allem aus psychischer Sicht sind regelmäßige Pausen wichtig.      

Aber auch, wenn ein spontaner Ausflug oder ein Kurzurlaub ansteht, ist Verhinderungspflege zu empfehlen. Erst bei einemlängeren Urlaub ist Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung meist die bessere Wahl. Ebenso bei unvorhergesehenen Ereignissen wie beispielsweise Krankheiten kommt die Verhinderungspflege ins Spiel. Das kann „nur“ ein einfacher Arztbesuch sein, aber auch ein mehrtägiger Aufenthalt des Pflegers im Krankenhaus, bei dem der zu pflegende Angehörige jetzt also anderweitig versorgt werden muss. Verhinderungspflege kann somit bei Bedarf sowohl stunden- als auch tageweise in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für Verhinderungspflege ist zunächst, dass der Pflegebedürftige Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat. Wer nur Pflegegrad 1 besitzt oder gar keine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit hat, kann keine Verhinderungspflege nutzen.


Sechs Wochen abgedeckt

Pro Kalenderjahr steht einem Pflegebedürftigen eine sechswöchige Verhinderungspflege zu. Das übliche Budget beträgt dabei 1612 Euro – unabhängig vom Pflegegrad. Die exakte Höhe variiert jedoch, je nachdem wer die Verhinderungspflege ausführt.

Wird die Verhinderungspflege durch einen Verwandten bis zum zweiten Grad (z.B. Geschwister oder Enkelkinder) oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad (z. B. Schwager, Enkelkinder des Ehegatten oder Schwiegereltern) ausgeführt, gibt es jährlich maximal das 1,5-Fache des Pflegegelds. Das sind bei einer Person, die Pflegegrad 2 besitzt, also beispielsweise 474 Euro.

Genauso verhält es sich, wenn die Pflege jemand übernimmt, der mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Führt diejenige Person die Pflege jedoch erwerbsmäßig aus, steht ihr das volle Budget in Höhe von 1612 Euro zu.

Das volle Budget wird auch dann ausgezahlt, wenn die Verhinderungspflege durch andere Personen ausgeführt wird. Das kann zum Beispiel ein guter Freund sein, aber auch eine professionelle Pflegefachkraft.

Für all die, denen nur das 1,5-Fache des Pflegegelds zusteht, besteht aber dennoch die Möglichkeit, mehr Geld zu erhalten: Kann die Ersatz-Pflegeperson nämlich bestimmte, notwendige Aufwendungen nachweisen (z. B. einen Verdienstausfall oder Fahrkosten), dann können die Leistungen entsprechend aufgestockt werden. Wichtig: Das Maximal-Budget in Höhe von 1612 Euro pro Jahr darf nicht überschritten werden und es ist notwendig, entsprechende Nachweise/Belege zu sammeln.

Wer Verhinderungspflege bezieht, erhält weiterhin Pflegegeld. Das volle Pflegegeld jedoch nur dann, wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise benötigt wird – also weniger als acht Stunden am Tag. Wer mehrere Tage am Stück Verhinderungspflege nutzt, erhält nur für den ersten und den letzten Tag das volle Pflegegeld; für die anderen Tage nur die Hälfte.

Unterschied Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden oft in einem Atemzug genannt. Der entscheidende Unterschied ist jedoch der, dass eine Kurzzeitpflege ausschließlich stationär stattfindet, während eine Verhinderungspflege in der Regel häuslich erfolgt Gut zu wissen: Die Verhinderungspflege lässt sich mit der Kurzzeitpflege kombinieren. Der gesetzliche Anspruch auf Kurzzeitpflege (ebenfalls 1612 Euro) kann bis zu 50 Prozent auf die Verhinderungspflege (806 Euro) angerechnet werden. Wer keine Kurzzeitpflege nutzt, hat für die Verhinderungspflege jährlich bis zu 2418 Euro zur Verfügung.

Ersatzpflege beantragen

Während man sich bei der Kurzzeitpflege rechtzeitig um einem Platz in einer Pflegeeinrichtung kümmern muss, ist die Verhinderungspflege schnell beantragt. Es geht sogar rückwirkend, was super ist, wenn die Verhinderung zu spontan und kurzfristig eintrat. Zwar bestehen verschiedene Pflegekassen darauf, Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen, dies ist jedoch rechtlich nicht vorgeschrieben.

Dennoch wird empfohlen, vorab mit der Pflegekasse einmal über die Verhinderungspflege zu sprechen. Beantragen kann diese der Versicherte selbst bzw. eine bevollmächtigte Person. Die meisten Pflegeversicherungen bieten dafür sogar einen entsprechenden Vordruck auf ihrer Homepage an.

Es muss übrigens kein Grund angegeben werden, warum man von der Verhinderungspflege Gebrauch machen möchte. Auch ist kein Nachweis nötig. Wird auf einem Formular der Grund abgefragt, ist ein Kreuzchen bei „Sonstiges“ in Ordnung. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist noch, dass der Antragsteller bereits sechs Monate oder länger zuhause gepflegt wird. Zu dem muss die verhinderte Betreuungsperson als Pflege namentlich in den Unterlagen erscheinen. Nina Grötsch

Die Tagespflege als Hilfe für Pflegebedürftige und deren Angehörige

Über 2,5 Millionen Menschen pflegen tagtäglich ihre Angehörigen. Dabei müssen sie oft Beruf und Alltag unter einen Hut kriegen und sind einer enormen Doppelbelastung ausgesetzt. Das Zentrum für Senioren der Sozialstiftung Bamberg bietet gute Möglichkeiten, seine Angehörigen tagsüber einen oder mehrere Tage in der Woche betreuen zu lassen.

Die Kosten werden dabei fast vollständig von der Pflegekasse übernommen.

Dieses Konzept schenkt den Angehörigen wieder mehr Zeit für sich und sie können sich beruhigt weiteren Aufgaben widmen – wissend, dass ihre Lieben in guten Händen sind.

An allen drei Standorten kümmert sich geschultes und einfühlsames Fachpersonal um die Gäste, die morgens von einem Fahrdienst zu Hause abgeholt und nachmittags wieder zurück gebracht werden. Der Tagesablauf ist geprägt von gemeinsamen Aktivitäten wie Gartenarbeit, Kochen, Senioren-Karaoke sowie Festlichkeiten und Events.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Kontakt:

Tagespflege Michelsberg:
0951 503-30150

Tagespflege Ulanenpark:
0951 964-33640

Tagespflege Tivolischlösschen:
0951 964-39146