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Pflegepersonen brauchen Pausen

… und dazu ist die Verhinderungspflege gut! Wir klären auf, was und wie viel dahinter steckt.

Pflegepersonen brauchen Pausen

Fällt die Stamm-Pflegekraft aus, kann unkompliziert die sogenannte Verhinderungspflege beantragt werden. FOTO: STOCK.ADOBE.COM

31.07.2021

Verhinderungspflege – oder auch Ersatzpflege – steht Personen zu, die von einem Angehörigen zu Hause gepflegt werden, aber übergangsweise eine Ersatz-Pflegeperson benötigen. Sie dient in vielen Fällen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen. Sie greift nicht bei Pflegebedürftigen, die in einem Pflegeheim oder vollständig durch einen professionellen Pflegedienst zu Hause gepflegt werden. Gründe für einen pflegenden Angehörigen, von der Verhinderungspflege Gebrauch zu machen, gibt es viele: Die Belastung, einen Menschen zu pflegen, ist nicht zu unterschätzen. Da bewirken ein paar Stunden Auszeit schon sehr viel. Vor allem aus psychischer Sicht sind regelmäßige Pausen wichtig. Aber auch, wenn ein Spontan-Ausflug oder ein Kurzurlaub ansteht, ist Verhinderungspflege zu empfehlen. Erst bei einem längeren Urlaub ist Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung meist die bessere Wahl. Ebenso bei unvorhergesehenen Ereignissen wie beispielsweise Krankheiten kommt die Verhinderungspflege ins Spiel. Sie kann bei Bedarf sowohl stunden- als auch tageweise in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für Verhinderungspflege ist zunächst, dass der Pflegebedürftige Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat. Wer nur Pflegegrad 1 besitzt oder keinen nachgewiesenen Pflegebedarf hat, kann keine Verhinderungspflege nutzen.     

Sechs Wochen abgedeckt

Pro Kalenderjahr steht einem Pflegebedürftigen eine sechswöchige Verhinderungspflege zu. Das übliche Budget beträgt dabei 1612 Euro – unabhängig vom Pflegegrad. Die exakte Höhe variiert jedoch, je nachdem wer die Verhinderungspflege ausführt.

Wird die Verhinderungspflege durch einen Verwandten bis zum zweiten Grad (z.B. Geschwister oder Enkel) oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad (Schwager oder Schwiegereltern) ausgeführt, gibt es jährlich maximal das 1,5-Fache des Pflegegelds. Das sind bei einer Person, die Pflegegrad 2 besitzt, also beispielsweise 474 Euro. Genauso verhält es sich, wenn die Pflege jemand übernimmt, der mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Führt die Person die Pflege jedoch erwerbsmäßig aus, steht ihr das volle Budget zu (1612 Euro).

Dieses wird auch dann ausgezahlt, wenn die Verhinderungspflege durch andere Personen ausgeführt wird. Das kann zum Beispiel ein guter Freund sein, aber auch eine professionelle Pflegefachkraft.

Für all die, denen nur das 1,5-Fache des Pflegegelds zusteht, besteht aber dennoch die Möglichkeit, mehr Geld zu erhalten: Kann die Ersatz-Pflegeperson nämlich bestimmte, notwendige Aufwendungen nachweisen (z. B. einen Verdienstausfall oder Fahrkosten), dann können die Leistungen entsprechend aufgestockt werden (maximal 1612 Euro pro Jahr). Dafür müssen entsprechende Nachweise/Belege gesammelt werden. Wer Verhinderungspflege bezieht, erhält weiter Pflegegeld. Den vollen Satz jedoch nur dann, wenn die Verhinderungspflege nur stundenweise benötigt wird.

Unterschied Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden oft in einem Atemzug genannt. Der Unterschied ist jedoch der, dass eine Kurzzeitpflege ausschließlich stationär stattfindet, während eine Verhinderungspflege in der Regel häuslich erfolgt. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege lassen sich jedoch kombinieren.

Während man sich bei der Kurzzeitpflege rechtzeitig um einem Platz in einer Pflegeeinrichtung kümmern muss, ist die Verhinderungspflege schnell beantragt. Es geht sogar rückwirkend. Zwar bestehen verschiedene Pflegekassen darauf, Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen, dies ist jedoch rechtlich nicht vorgeschrieben. Dennoch wird empfohlen, vorab mit der Pflegekasse einmal über die Verhinderungspflege zu sprechen. Für den Antrag bieten die meisten Pflegeversicherungen einen entsprechenden Vordruck auf ihrer Homepage an. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist noch, dass der Antragsteller bereits sechs Monate oder länger zuhause gepflegt wird. Zudem muss die verhinderte Betreuungsperson als Pflege namentlich in den Unterlagen erscheinen. Nina Grötsch