Gutscheine verschenken
Jedes Jahr zur Weihnachtszeit schwelgen wir im Überangebot möglicher Geschenke, mit denen wir unsere Liebsten unterm Weihnachtsbaum glücklich machen wollen. Es ist gar nicht so einfach, auch diesmal wieder das Beste und Schönste für die Eltern, den eigenen Partner oder die Oma herauszuangeln. Nicht zuletzt, weil so ziemlich jeder alles zu haben scheint. Auf der anderen Seite sind durch die Inflation die Lebenshaltungskosten für viele Menschen stark gestiegen und für Luxus bleibt wenig bis gar kein Budget. Genau hierfür bieten sich Gutscheine an, mit denen sich Ihre Liebsten einen ganz persönlichen Wunsch erfüllen können, wie etwa einen Friseurbesuch, eine Massagebehandlung oder den Kauf der besonders warmen, schicken Stiefel, die man sich auch dieses Jahr wieder nicht leisten würde.
Weihnachtsfreude verlängern
Mit dem Schenken von Gutscheinen lässt sich die Weihnachtsfreude weit über den Dezember hinaus verlängern, denn die Beschenkten können sich selbst aussuchen, wann sie ihren Gutschein einlösen. Und nicht nur das. Auch das, was ihnen selbst am meisten Freude bereitet, können sie sich individuell auswählen. Damit zaubern Sie Ihren Liebsten auch lange Zeit nach Weihnachten ein Lächeln aufs Gesicht. Bei Gutscheinen für Veranstaltungen mit bestimmtem Datum besteht natürlich eine Terminbindung und auch die Auswahl ist vorbestimmt – was aber der Freude keinen Abbruch tun wird. Etwa dann, wenn die Teenie-Tochter aufs lang ersehnte und hoch angesagte Pop-Konzert mit Freunden gehen kann.
Weder an der deutschen Wirtschaft noch am stationären Einzelhandel sind Kriegsherde wie in der Ukraine oder in Gaza, die Energiekrise und die noch immer andauernde Inflation spurlos vorübergegangen. Mit einem Gutscheinkauf unterstützen Sie die heimischen Geschäfte und tragen damit die Weihnachtsfreude über Ihren persönlichen Kreis hinaus in die Welt.
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Im Normalfall ist ein Gutschein unbefristet, also ohne Ablaufdatum. Der Beschenkte kann dann den Gutschein innerhalb von drei Jahren einlösen. Diese Frist beginnt aber erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Wenn man beispielsweise im September 2024 einen unbefristeten Gutschein geschenkt bekommen hat, muss man ihn erst bis zum 31. Dezember 2027 einlösen.
Der Anbieter kann aber auch einen Gutschein mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgeben, was rechtlich vollkommen in Ordnung ist. Die Frist darf jedoch nicht zu knapp bemessen sein – so hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass ein Gutschein für einen Einkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. Hingegen dürfen beispielsweise Gutscheine für Theaterveranstaltungen oder Konzerte sehr wohl befristet sein, da sie an eine Spielzeit gebunden sind. Auch bei Dienstleistungen wie Massagebehandlungen oder Weinverköstigungen darf die Frist kürzer sein, da hierbei die Kosten für den Anbieter steigen könnten, zum Beispiel durch höhere Löhne.
Tipp: Schauen Sie beim Gutscheinkauf genau auf die Frist und sprechen Sie mit dem Anbieter vor Ort – dann klappt’s auch mit dem Verschenken! red