Berlin - Im Urlaub krank werden - das ist ärgerlich. Doch zeigt man seinem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit an, und weist sie durch ein ärztliches Attest nach, bekommt man seinen Urlaubstag zurück.
Arbeitnehmer können den Urlaub also später nachholen. Doch wie sieht das aus, wenn man nicht selbst, sondern der Nachwuchs im Urlaub krank wird?
Urlaub nicht nachholbar
Zwar ist auch hier der Erholungseffekt möglicherweise dahin. Den Urlaub können Eltern dann aber «grundsätzlich nicht nachholen», so Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ob man mit dem Kind zum Arzt geht oder ein Attest vorlegt, ist dafür unerheblich.
Gibt es eine besondere Vereinbarung?
«Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Arbeitgeber dazu Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag bestehen», sagt Bredereck. Hier lohnt sich also ein Blick in die Vertragsunterlagen.
Quelle: Deutsche Presse-Agentur GmbH
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So gehen Sie richtig gegen Mieterhöhungen vor
Eine Mieterhöhung muss genau geprüft werden, denn oft sind die Argumente des Vermieters nicht rechtens.
Schon Hans-Joachim ,,Hajo" Rauschenbach, ehemaliger Sportredakteur, sagte einmal: ,,Alles wird teurer, nur die Ausreden werden immer billiger." Das trifft oft auch auf Mieterhöhungsschreiben zu. Viele Vermieter begründen die Mieterhöhungen nur mit den steigenden Kosten. Das muss man sich als Mieter nicht gefallen lassen.
Kein Grund für eine Mietserhöhung
Die steigenden Kosten sind in der Regel kein Grund für eine Mieterhöhung. Achtung: Diese Aussage gilt nicht, wenn eine Indexmiete vereinbart worden ist.
Anpassung an die ortsübliche Miete
In der Regel wird die Mieterhöhung vom Vermieter damit begründet, dass alle anderen Wohnungen auch teurer geworden sind. Diese lapidare Aussage ist jedoch nicht ausreichend. Es mag sein, dass viele Wohnungen in der Umgebung teurer geworden sind. Der Vermieter muss dennoch in seinem Mieterhöhungsschreiben darlegen, wie er seinen Wert ermittelt hat.
Mietspiegel
Viele Vermieter zücken in diesen Fällen einen Mietspiegel. Das Argument lautet hierbei, dass dies eine zulässige Mieterhöhungs- begründung ist, Paragraph 558 a BGB. Diese Aussage ist fast richtig: Ein Mietspiegel kann als Begründung herangezogen werden, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 558 c BGB oder des Paragraph 558 d BGB erfüllt. Eselsbrücke: Mietspiegel von immowelt.de und Co erfüllen diese Voraussetzungen derzeit nicht.
Drei Vergleichswohnungen
Die Alternative: Es werden drei Vergleichswohnungen genannt. Aber auch hier gibt es Fallstricke: Es muss sich wirklich um drei Vergleichswohnungen handeln. Die Wohnungen müssen also hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbar sein. Eselsbrücke: Wohnungen in unterschiedlichen Rubriken in der Tageszeitung sind in der Regel nicht vergleichbar.
Autor: Rechtsanwalt
Denis Ksiazek