Viele Arbeitnehmer denken, dass nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung nur noch mit einem Kündigungsgrund möglich ist. Das ist ein Irrtum, denn auch nach der Probezeit kann der Arbeitgeber in einigen Fällen ohne einen Kündigungsgrund kündigen.
Die Probezeit im Arbeitsvertrag
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie eine Probezeit im Arbeitsvertrag geregelt werden kann. Es kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Alternativ kann ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Zweck der Erprobung des Arbeitnehmers geschlossen werden.
Problemfall 1: Probezeit kürzer als 6 Monate
Arbeitgeber können in unbefristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer der Probezeit selbst bestimmen. Eine Probezeit von nur vier Monaten ist zulässig. Das Problem ist jedoch, dass die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten greift. Die Folge ist, dass die Probezeit zwar beendet ist, der Kündigungsschutz jedoch nicht greift.
Problemfall 2: befristetes Arbeitsverhältnis auf Probe
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich nicht. Bei einem Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung das Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht nötig. Es kann durch einen weiteren Vertrag verlängert oder entfristet werden, wenn die Parteien sich einig sind. Bei keiner Einigung ist mit Ablauf des Vertrages auch das Arbeitsverhältnis zu Ende.
Autor: Rechtsanwalt
Denis Ksiazek