Die perfekte Lehrstelle ist gefunden, die Zusage vom zukünftigen Ausbildungsbetrieb da: Nun geht es daran, den Ausbildungsvertrag zu unterschreiben. Worauf ist dabei zu achten, was wird darin überhaupt festgehalten und was ist unzulässig?Der AusbildungsvertragEin Berufsausbildungsvertrag ist der Vertrag, der zwischen einem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb bei einer Ausbildung abgeschlossen wird. Er regelt das Ausbildungsverhältnis, muss vor Beginn der Lehre schriftlich abgeschlossen und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden. Bei einem minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten an dessen Stelle unterschreiben.
Welche Kammer ist zuständig?
Nach dem Unterzeichnen schickt der Ausbildungsbetrieb den ausgefüllten Vertrag zur Prüfung an eine der sechs dafür zuständigen Kammern – die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ausbildungsberuf.
Die Kammer prüft, ob der Ausbildungsvertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und inhaltlich korrekt ist. Anschließend wird er registriert, mit einem Stempel versehen und an den Betrieb zurückgeschickt, welcher ihn dem Azubi aushändigt. Durch diese Kontrolle können beide Vertragspartner sicher sein, dass der Vertrag begutachtet wurde und rechtens ist. Als Azubi ist dies zusätzlich eine Gewährleistung dafür, dass der Zeitraum der Ausbildung von der Kammer kontrolliert wurde und das Unternehmen grundsätzlich als Ausbildungsbetrieb qualifiziert ist.
Was wird darin festgehalten und was ist nichtig?
Der Inhalt des Ausbildungsvertrags wird im Berufsbildungsgesetz explizit vorgeschrieben. Je nach zuständiger Kammer unterscheidet sich der erforderliche Inhalt gering – laut Gesetz müssen jedoch folgende Punkte enthalten sein: Bezeichnung des Ausbildungsberufs; sachliche und zeitliche Aufteilung sowie Beginn und Zeitraum der Ausbildung; Maßnahmen, die außerhalb des Lehrbetriebs stattfinden;Dauer der täglichen Arbeitszeit, der Probezeit und des Urlaubs; Höhe der Ausbildungsvergütung sowie die Zahlungsbedingungen; Bedingungen der Kündigung.
Nicht in einem Ausbildungsvertrag stehen dürfen Vereinbarungen, in der sich der Azubi verpflichtet, nach Beendigung der Ausbildung hinaus im Unternehmen angestellt zu sein. Es darf auch nicht verboten werden, den Beruf nach dem Abschluss an einer anderen Stelle auszuüben. Der Betrieb darf die Kosten, die während der Ausbildung anfallen, nicht vom Lehrling einfordern – ebenso wenig eventuell anfallende Vertragsstrafen. Zu guter Letzt dürfen keine Schadensersatzansprüche pauschalisiert, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Sollte einer dieser Punkte Bestandteil eines Ausbildungsvertrages sein, führt das dazu, dass dieser nichtig – also ungültig – ist.
Der Auszubildende hat mit Abschluss der schriftlichen Vereinbarung verschiedene Rechte und Pflichten. Diese sind das Recht auf Vergütung, kostenfreie Bereitstellung der Ausbildungsmittel und Freistellung für den Besuch der Berufsschule. Der Lehrling muss keine Arbeiten verrichten, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen. Er hat das Recht auf Kündigung sowie auf ein Zeugnis, das vom Ausbilder erstellt wird.
Dem entgegen stehen Pflichten, die erfüllt werden müssen. Der Lehrling hat eine Sorgfalts- und Lernpflicht und verpflichtet sich zur Teilnahme an der Berufsschule, Anweisungen zu befolgen und dazu, die Betriebsverordnung einzuhalten. Weiterhin hat er eine Schweigepflicht bezüglich der Betriebsgeheimnisse und eine Bewahrungspflicht hinsichtlich des sorgsamen Umgangs mit Arbeitsmaterialien und die Pflicht, sich im Falle einer Krankheit beim Betrieb arbeitsunfähig zu melden und sich ein ärztliches Attest ausstellen zu lassen.
Was gilt für Minderjährige?
Bei Auszubildenden, die unter 18 Jahre alt sind, gibt es abgesehen davon, dass die Erziehungsberechtigten den Ausbildungsvertrag unterschreiben müssen, zusätzliche Besonderheiten. Im Falle einer Kündigung muss der gesetzliche Vertreter ebenfalls zustimmen. Des Weiteren müssen sich minderjährige Lehrlinge aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes einer Erstuntersuchung unterziehen. Diese kann beim Hausarzt durchgeführt werden. Dabei wird kontrolliert, ob der Azubi für den Beruf geeignet ist. Der Arzt misst beispielsweise den Blutdruck und führt einen Hör- und Sehtest durch oder überprüft die Größe und das Gewicht. Sollte der Arzt nichts zu beanstanden haben, stellt er eine Bescheinigung aus, die der Betrieb wieder an die entsprechende Kammer weiterleitet. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass der Beruf dem Azubi nicht schadet.
Ist der Lehrling ein Jahr nach Beginn der Ausbildung noch unter 18,muss eine zweite Untersuchung erfolgen. Bei dieser Nachuntersuchung wird kontrolliert, ob bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen festzustellen sind, die sich auf die Tätigkeiten in der Ausbildung beziehungsweise den Ausbildungsberuf zurückführen lassen. Tamara Keller