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Drum prüfe, wer sich bindet

Die Probezeit ist eine gegenseitige Kennenlernphase für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe

Drum prüfe, wer sich bindet

FOTO: STOCK.ADOBE.COM

21.02.2022

Jede Berufsausbildung beginnt mit einer Probezeit. In dieser Anfangsphase des Ausbildungsverhältnisses gelten besondere Bestimmungen. Die Probezeit ist für beide Parteien eine gegenseitige Kennenlernphase. Auszubildende können in dieser Zeit feststellen, ob sie sich in Bezug auf Ausbildungsberuf sowie Ausbildungsbetrieb richtig entschieden haben. Gleiches gilt für den Ausbildungsbetrieb – auch dieser kann während dieser Bedenkzeit prüfen, ob der Lehrling für den Beruf geeignet ist und in das Unternehmen passt.     Der große Vorteil der Probezeit: Gibt es für einen der beiden Vertragspartner Argumente, die gegen das Ausbildungsverhältnis sprechen, kann innerhalb dieses Zeitraums von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen und Einhaltung von Fristen gekündigt werden – die Kündigung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Wann beginnt die Probezeit?

Die Probezeit beginnt mit dem ersten Tag der Ausbildung, also der Tag, der im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde. Die meisten Berufsausbildungen beginnen zum 1. August oder 1. September, somit beginnt auch an diesem Tag die Probezeit.

Die Probezeit in der Ausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) gesetzlich geregelt und beträgt mindestens einen und maximal vier Monate. Die individuellen Vereinbarungen über die genaue Dauer sind im Berufsausbildungsvertrag festgelegt, der vor dem Ausbildungsbeginn zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen wird. Bei Auszubildenden im öffentlichen Dienst und im Pflegebereich gelten gesonderte Regelungen, hier beträgt die gesetzliche Probezeit drei bzw. sechs Monate.

Gesetzlich geregelt

Grundsätzlich dürfen keine längeren oder kürzeren Probezeiträume als die gesetzlich vorgeschriebenen vereinbart werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der festgelegte Zeitraum um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde, der Azubi also beispielsweise aufgrund einer Krankheit nicht im Ausbildungsbetrieb sein und seine Arbeit verrichten konnte. Ist dies der Fall, kann die Probezeit mit einem Antrag um den Unterbrechungszeitraum verlängert werden. Fällt eine Elternzeit oder der Mutterschutz in die Probezeit, kann ebenso verlängert werden.

Ein Praktikum kann angerechnet werden

Eine Verkürzung der Probezeit ist in Einzelfällen auch möglich. Hierzu gibt es allerdings keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen und bei Bedarf sollte dies individuell mit dem Betrieb vereinbart werden. Verkürzt werden kann grundsätzlich nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat. Hat der Lehrling zuvor beispielsweise schon ein Praktikum in der Firma absolviert – bei dem ähnliche Tätigkeiten wie die in der Ausbildung verrichtet wurden – kann verkürzt werden. Ähneln sich Arbeiten einer vorherigen Beschäftigung mit denen in der neuen Ausbildung, ebenso. Wird ein Lehrling während der Probezeit krank und fällt für eine längere Zeit aus, schützt ihn dies nicht vor einer Kündigung. Hier greifen die Vorteile der Probezeit seitens des Betriebes, denn dieser darf den Azubi ohne Angaben von Gründen kündigen.

Was passiert bei einer Schwangerschaft?

Schwangere Auszubildende fallen unter das Mutterschutzgesetz und haben einen besonderen Kündigungsschutz. Sie dürfen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss jedoch darüber in Kenntnis gesetzt werden. Dieser spezielle Schutz gilt auch noch bis zu zwei Wochen nach einer Kündigung.

Urlaub in der Probezeit?

Nach dem Berufsausbildungsgesetz gibt es keine Regelungen zum Urlaub während der Probezeit – hier greift das Bundesurlaubsgesetz. Die sieht vor, dass in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsbeginn kein Urlaub gewährt werden muss. Freiwillig kann aber dennoch Urlaub gewähren.

Rechtskräftige Kündigung

Die Kündigung während der Probezeit muss schriftlich erfolgen und dem Lehrbetrieb beziehungsweise dem Auszubildenden innerhalb dieser vereinbarten Zeit übergeben werden. Nach Ablauf der Probezeit ist es nur noch möglich, dem Lehrling außerordentlich zu kündigen. Außerordentliche Kündigungsgründe seitens des Betriebes können beispielsweise viele Fehltage, Nichtbestehen von Prüfungen oder Diebstahl sein.

Auszubildende hingegen brauchen keinen triftigen Grund, um das Ausbildungsverhältniszu beenden. Eine einfache Begründung, dass beispielsweise der Ausbildungsberuf nicht zu einempasst oderman dieAusbildung in einem anderen Betrieb weiterführen will, würde genügen. Tamara Keller

Kurz und knapp

Die Probezeit ist eine gegenseitige Kennenlernphase. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Ausbildung und dauert zwischen ein und vier Monate. Eine Verlängerung ist bei Unterbrechungen von einem Drittel der Zeit möglich, eine Verkürzung in Ausnahmefällen.