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Auszeit von der Pflege

Falls die Pflege zu Hause vorübergehend einmal nicht möglich ist, sind die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege eine Option

Auszeit von der Pflege

FOTO: PIKSELSTOCK - STOCK.ADOBE.COM

31.05.2023

Mehr als die Hälfte aller Pflegebedürftigen werden ausschließlich von ihren Angehörigen oder Freunden versorgt. Das kann anstrengend und kräftezehrend sein. Was also tun, wenn der Pflegende selbst einmal nicht mehr kann und eine Auszeit braucht? Oder wenn die Pflege im häuslichen Umfeld einige Wochen lang nicht möglich ist? Der Gesetzgeber hat dafür zwei Modelle eingeführt: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt.

Wo ist der Unterschied?

- Bei der Verhinderungspflege erfolgt die Pflege tage- oder stundenweise zu Hause. Nutzen pflegebedürftige Menschen die Kurzzeitpflege, bleiben sie für eine bestimmte Zeit (maximal vier Wochen) in einem Pflegeheim.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege in einer hierfür zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an eine stationäre Behandlung der pflegebedürftigen Person oder in sonstigen Krisensituationen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich oder aber ausreichend ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt.

Pflegebedingte Aufwendungen der Kurzzeitpflege von pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 sind bis zu 1774 Euro je Kalenderjahr beihilfefähig. Ergänzend hierzu kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1612 Euro für die Kurzzeitpflege verwendet werden. In diesem Fall erhöht sich der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3386 Euro im Kalenderjahr.

Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie gegebenenfalls Fahrkosten werden nicht im Rahmen des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege erstattet. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro verwendet werden. Personen mit Pflegegrad 1 können für die Kurzzeitpflege den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro einsetzen.

Verhinderungspflege

Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die Pflegebedürftige beziehungsweise den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen n häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1612 Euro nicht übersteigen.

Auch Kombination sind möglich

Wird der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag der Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro (50 Prozent des Höchstbetrages für Kurzzeitpflege) erhöht werden. In diesen Fällen können entsprechende Aufwendungen der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 2418 Euro als beihilfefähig anerkannt werden. Während einer Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt.

„Zur Beantragung von Beihilfe bei Verhinderungspflege verwenden Sie zum Antrag bei dauernder Pflegebedürftigkeit bitte immer zusätzlich die Anlage Verhinderungspflege", schreibt das Bundesverwaltungsamt. Unter www.bva.bund.de findet man weitere Informationen rund um Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Jürgen Scheibe

Leistungen

VERHINDERUNGSPFLEGE
- Körperpflege
- Mundpflege
- Toilettengang
- eventuell Katheterpflege und Stomaversorgung
- Ernährung
- Mobilisierung

KURZZEITPFLEGE
- Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim: vollstationäre Pflege
- Grund- und Behandlungspflege
- die Möglichkeit zur Teilnahme an hausintern angebotenen Beschäftigungsprogrammen
- die Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern