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Von geringfügig bis gravierend

Bagatell-, Unfall- oder Totalschaden: Sachschäden am Fahrzeug können viele Gesichter haben

Von geringfügig bis gravierend

FOTO: PANUMAS - STOCK.ADOBE.COM

22.01.2022

Ein Autounfall ist immer ärgerlich – besonders dann, wenn das eigene Fahrzeug dabei zu Schaden kommt. Doch wie wird ein Unfallschaden überhaupt definiert, wo liegt die Abgrenzung zu einem Bagatellschaden und wann spricht man von einem Totalschaden? Und warum ist es in jedem Fall wichtig, ein kompetentes Fachunternehmen mit der Abwicklung zu beauftragen?

Unfallschaden oder Bagatellschaden?

Ein Unfallschaden liegt immer dann vor, wenn Schäden durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstanden sind. Es gibt jedoch eine Abgrenzung zu sogenannten Bagatellschäden. Dies sind kleine Schäden, wie Schrammen und Kratzer am Lack oder geringfügige Dellen und Beulen im Blech, die beim Einparken und Rangieren oder bei leichten Auffahrunfällen schnell passieren. Das deutsche Recht hat die Schadenshöhe nicht genau definiert, meistens handelt es sich aber um Schäden, deren Reparaturkosten je nach Gerichtsbezirk 700 bis 1000 Euro betragen. Bei Schadenkosten, die diese Summe übersteigen, ist von einem Unfallschaden die Rede, ebenso wenn neben dem Blech noch andere Teile des Fahrzeugs beschädigt wurden.

Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Instandsetzung des Unfallfahrzeugs wirtschaftlich oder technisch problematisch ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden unterscheidet sich von einem technischen darin, dass ersterer repariert werden könnte, während dies bei einem technischen nicht mehr möglich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Fahrgestell zu stark verzogen ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungs- und Restwert – eine Reparatur würde sich also nicht mehr lohnen.

Wer stellt den Schaden fest?

Bei höheren Schäden oder einem wirtschaftlichen Totalschaden wird ein Sachverständiger eingeschaltet, der ein Gutachten erstellt. Bei Bagatellschäden reicht es aus, einen Kostenvoranschlag in einer Werkstatt zu veranlassen. Damit hier vor allem für Unfallbeteiligte, die keine Schuld trifft, keine Nachteile entstehen, können die Werkstatt sowie der Gutachter nach eigenen Vorlieben und Vertrauen selbst gewählt werden.

Muss ich den Schaden überhaupt reparieren lassen?

Anstatt das Kfz wieder instand setzen zu lassen, können die Kosten für den Schaden, die von einer Werkstatt oder einem Sachverständigen festgelegt wurden, auch fiktiv abgerechnet werden: Die Netto-Kosten kann man sich von der Versicherung erstattet lassen und der Schaden entweder gar nicht oder selbst repariert werden. Handelt es sich um einen Totalschaden, wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Unfallfahrzeugs ausgezahlt. Übersteigen Reparaturkosten den Fahrzeugwert, können unter Umständen auch höhere Kosten ausgezahlt werden.

Fachleute des Vertrauens

Ein Autounfall mit Sachschäden am eigenen Fahrzeug – egal ob unverschuldet oder verschuldet, Bagatellschaden oder Totalschaden – ist immer ein großes Ärgernis. Noch dazu ist er mit viel Stress verbunden und zieht eine Reihe von Formalitäten und Erledigungen nach sich, die gemacht werden müssen.

Damit man sich bei der Abwicklung gut aufgehoben fühlt, ist es ratsam, sich professionell beraten zu lassen, sein Anliegen einem kompetenten Fachunternehmen in die Hände zu geben und dieses mit der Reparatur zu beauftragen. Ein zertifizierter Gutachter bewertet den Verkehrsunfall und den Schaden unabhängig und korrekt. Er steht auch bei weiteren Auseinandersetzungen mit der Versicherung und verkehrs- und unfallspezifischen Fragen mit Rat und Tat zur Seite und unterstützt bei Unklarheiten, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte. Der Kfz-Gutachter schätzt die Wertminderung des verunfallten Kfzs ein und legt fest, wie lange das Fahrzeug nicht mehr verwendet werden kann.

Als Geschädigter hat man das Recht auf das objektive Urteil eines Kfz-Sachverständigen und die Auswahl einer Werkstatt. Es empfiehlt sich stets, dies in Anspruch zu nehmen und sich einen eigenen unabhängigen Partner zu suchen, der einem die Sicherheit gibt, sich in kompetenten Händen zu wissen und mit seinen Sorgen nicht alleine zu sein. Tamara Keller

Rechenbeispiel

Wirtschaftlicher Totalschaden: Reparaturkosten = 6000 Euro; Wiederbeschaffungswert = 4000 Euro; Restwert = 500 Euro.

Es handelt sich hierbei um einen Totalschaden, da die Differenz von 3500 Euro zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert niedriger ist als die Reparaturkosten in Höhe von 6000 Euro.