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Verschuldet oder unverschuldet?

Wer für den Schaden nach einem Autounfall aufkommt, hängt von der Schuldfrage ab

Verschuldet oder unverschuldet?

FOTO: PIXEL-SHOT - STOCK.ADOBE.COM

20.01.2022

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert – nur eine kleine Unachtsamkeit oder ein kurzer Moment der Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer oder von sich selbst und schon kracht es. Doch wie unterscheidet sich die Rechtslage bei einem verschuldeten und einem unverschuldeten Autounfall? Und wie sieht es bei einer Teilschuld aus? Wer kommt für welche Kosten auf und welche Ansprüche können Geschädigte geltend machen?

Klärung der Schuldfrage

Besonders wichtig nach einem Unfall ist es, zu klären, wer die Schuld daran trägt – wichtig deshalb, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Schäden am Fahrzeug des Unfallopfers zahlt. Die Versicherung ist in Deutschland und Europa als Pflicht gesetzlich vorgeschrieben und wurde eingeführt, damit unschuldig Beteiligte nicht selbst für den Schaden aufkommen müssen.

Um die Schuldfrage zu klären, wird am besten die Polizei verständigt, die einen Polizeibericht anfertigt und versucht, den Tathergang zu rekonstruieren und festzustellen, wer gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat. Wenn sich alle Beteiligten einig sind, müssen die Beamten nicht zu Rate gezogen werden. Die Beweise können durch Fotografien, Skizzen des Unfalls und Markierungen auf der Straße gesichert werden. Zusätzlich sollte gemeinsam ein detaillierter Unfallbericht ausgefüllt werden.

Selbst verschuldeter Unfall

Wenn ein Unfall selbst verursacht und die Frage der Schuld geklärt wurde, ist dies unverzüglich der eigenen Versicherung zu melden. Die Schadensregulierung hängt dabei von der zuvor abgeschlossenen Versicherung ab. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt den gesamten Schaden des gegnerischen Unfallopfers. Eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung kann zusätzlich abgeschlossen werden. Erstere ist jedoch bei einem selbst verschuldeten Unfall nicht zuständig, sondern greift bei Umweltschäden wie Blitzeinschlag oder Hagelschäden und Schäden von Tieren, beispielsweise nach einem Wildunfall. Beschädigungen durch Explosionen und Brände etwa nach einem Kabelbrand sowie Steinschläge und Glasbrüche gehören ebenso den Teilkaskoschäden an.

Die Vollkaskoversicherung wiederum kommt zusätzlich für die Schäden am eigenen Fahrzeug auf. Die gesamten Kosten werden dabei allerdings in den meisten Fällen nicht erstattet, denn die Versicherungsnehmer müssen sich in der Regel am Schaden beteiligen. Die Höhe dieser Beteiligung richtet sich nach dem Selbstbehalt zur Vollkaskoversicherung, gängig sind dabei 300 Euro.

Bevor die Versicherung den Schaden zahlt, fordert sie oft einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt an. Gut zu wissen: Wurde das Fahrzeug unter Vorsatz oder grob fahrlässig beschädigt, kann sich die Versicherung weigern, den Schaden zu begleichen. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Vollkaskoversicherung hochgestuft wird, wenn ein Unfall gemeldet wird, was bedeutet, dass künftig ein höherer Versicherungsbeitrag gezahlt werden muss.

Unverschuldeter Unfall

Ist ein Unfall passiert, der nicht selbst verschuldet wurde, kann das Unfallopfer Schadensersatz bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlangen. Die Schadensersatzansprüche sind Reparaturkosten am Fahrzeug sowie Gutachterkosten. Ist ein Ersatzfahrzeug während der Reparatur nötig oder muss im Falle eines Totalschadens ein neues Fahrzeug beschafft werden, kann für diesen Zeitraum zwischen einem Mietwagen oder einer Nutzungsausfallentschädigung gewählt werden. Im Falle einer Verletzung werden auch diese Kosten getragen sowie ein eventueller Verdienstausfall entschädigt. Wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wird dies ebenfalls erstattet. Schmerzensgeld für physische und psychische Verletzungen kann ebenso geltend gemacht werden.

Wurde bei der Klärung der Schuldfrage festgestellt, dass der Geschädigte die Entstehung des Schadens mitverschuldet hat, greifen die Haftpflichtversicherungen von beiden. Die Höhe der Schadenssumme richtet sich dabei nach dem Anteil der Schuld der Versicherungsnehmer. Tamara Keller