Während Sie diesen Text lesen, hat es irgendwo in Deutschland schon wieder gekracht: Alle zwölf Sekunden passiert laut ADAC statistisch gesehen hierzulande ein Unfall. Meistens nur Blechschäden, aber ärgerlich für alle Beteiligten. Doch was ist jetzt zu tun? Worauf ist bei der Werkstattwahl zu achten? Darf das Auto in jeder Werkstatt repariert werden oder gibt es Unterschiede zwischen Verursacher und Geschädigtem? Bei der Werkstattwahl gibt es einige Feinheiten zu beachten.
Ist ein Unfall mit daraus resultierendem Schaden passiert und wurden alle Verletzungen versorgt, dominiert oft eine Fragestellung die Gedanken aller Beteiligten: Wie läuft jetzt die Schadenregulierung ab? Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht, sich frei eine Werkstatt für die Reparatur seines Autos zu suchen, wenn der Unfall nicht selbst verschuldet ist. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dann für die Reparaturkosten aufkommen und die Rechnung für die Schadensbehebung übernehmen. Die Werkstattwahl nach einem Unfall, an dem man nicht selbst die Schuld trägt, steht also jedem frei.
Anders sieht das allerdings aus, wenn man als Unfallteilnehmer mindestens eine Mitschuld trägt und somit die Teil- oder Vollkaskoversicherung bei den Reparaturkosten auf den Plan treten muss. Für diesen Fall können sich Versicherungsnehmer bei ihrer Versicherung gewöhnlich zwischen einer Werkstattbindung und freier Werkstattwahl entscheiden.
Freie Werkstattwahl oder Werkstattbindung?
Wer eine Kfz-Versicherung abschließt, hat zwei Möglichkeiten: einen Vertrag mit Werkstattbindung oder mit freier Werkstattwahl. Schließt man mit einer Kfz-Versicherung einen Vertrag mit Werkstattbindung ab, so muss das Auto in der Werkstatt repariert werden, die im Vertrag festgelegt ist. Das kann sowohl eine freie Werkstatt als auch eine Markenwerkstatt oder die Werkstatt einer Kette sein. Lässt man sein Auto trotz Werkstattbindung anderswo reparieren, muss man einen Teil der Kosten selbst tragen. Versicherer zahlen nur die Summe, die sie auch bei ihrer Partnerwerkstatt bezahlt hätten. Und das ist oftmals deutlich weniger. Manche Versicherer verhängen auch eine Vertragsstrafe. Das heißt: Die vereinbarte Selbstbeteiligung steigt. Manchmal wird auch der gesamte Rabatt rückgängig gemacht.
Die Sache mit den Partnerwerkstätten hat also einige Nachteile. So kann man sich bei einem Schaden die Werkstatt nicht aussuchen. Auch nicht, wenn der Wunschbetrieb vielleicht von der Lage her günstiger gelegen oder auf den jeweiligen Schaden spezialisiert ist. Meistens sind die Partnerwerkstätten der Versicherungen keine Markenwerkstätten, sondern freie Werkstätten.
Diese arbeiten auf keinen Fall schlechter, allerdings verfügen sie manchmal nicht über das komplette Instrumentarium für Diagnose und Reparatur aller Automarken. Wer in einer eher ländlichen Region wohnt, kann weitere Nachteile haben. So sollte man sich vorab informieren, wie gut das Partnerwerkstätten-Netzwerk der Versicherung ausgebaut ist. Ansonsten kann es sein, dass man weite Entfernungen auf sich nehmen muss. Auch sind längere Wartezeiten möglich, wenn es nur eine Partnerwerkstatt im Umkreis gibt. Pia Nowak/red