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Diese Dokumente regeln die Vorsorge

Testament, Patientenverfügung & Co. rechtzeitig erstellen!

Diese Dokumente regeln die Vorsorge

Besser nicht vor sich herschieben: Um eigene Vorsorgedokumente sollte man sich frühzeitig kümmern. FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA

12.07.2025

Papierkram schieben viele gern vor sich her. Doch wenn es um rechtliche Vorsorgedokumente geht, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nachlässig sein. Es geht darum, klar und unmissverständlich Wünsche festzulegen, wie es im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall beziehungsweise nach dem eigenen Tod weitergehen soll. Welche Vorsorgedokumente nötig sind, hängt immer von der individuellen Lebenssituation ab. Wer sich unschlüssig ist, sollte sich beraten lassen. 

1. Testament

„Ein Testament sollte möglichst jeder haben, je früher desto besser“, sagt Dietmar Kurze, Fachanwalt für Erbrecht. Das Testament kann eigenhändig geschrieben oder notariell errichtet werden. Wichtig: Ein eigenhändiges Testament muss von Hand geschrieben und unterschrieben sein, sonst ist es ungültig. Ein notarielles Testament ist zu beurkunden.

Hat eine verstorbene Person kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. „Über diese gesetzliche Erbfolge bestehen jedoch oftmals falsche Vorstellungen“, sagt Hülya Erbil, Notarassessorin und Pressesprecherin der Bundesnotarkammer. So seien Ehegatten häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tod des einen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten alleine gehört. Richtig ist jedoch, dass nach der gesetzlichen Erbfolge auch andere Personen Miterben werden können. 

2. Erbvertrag

Der Erbvertrag hält ebenfalls den letzten Willen eines Menschen fest. Er ist in Vertragsform zu errichten – und wird zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen. Das können zum Beispiel unverheiratete Paare oder Geschwister sein sowie Unternehmer, die eine klare Unternehmensnachfolge wünschen. Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. 

3. Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann jeder und jede festlegen, welche medizinische oder pflegerische Behandlung man sich wünscht, wenn man etwa nach einem Unfall oder einem Schlaganfall nicht mehr dazu in der Lage ist, sich selbst zu äußern. „Wichtig ist, die eigenen Wünsche so präzise wie möglich zu formulieren“, rät Anwalt Kurze. Vage Aussagen in der Patientenverfügung, die verschiedene Auslegungen zulassen, sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Ergänzend zur Patientenverfügung kann auch ein Organspendeausweis sinnvoll sein, aber nicht zwingend nötig. Er ist in vielen Arztpraxen und Apotheken erhältlich oder kann online bestellt werden – etwa über die Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

4. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder noch in gesunden Tagen eine oder mehrere Vertrauenspersonen berechtigen, im Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit stellvertretend zu handeln. Die Vollmacht umfasst klassischerweise Gesundheits- sowie Vermögensangelegenheiten. Es ist auch möglich, für beide Bereiche unterschiedliche Personen zu benennen. Soll die Vorsorgevollmacht auch Grundstücksgeschäfte abdecken, muss sie öffentlich beglaubigt und notariell beurkundet werden. 

5. Generalvollmacht

Mit einer Generalvollmacht können Bevollmächtigte in nahezu allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten für die ausstellende Person handeln. „Wichtig ist eine Generalvollmacht besonders für Unternehmerinnen und Unternehmer“, sagt Dietmar Kurze. Um eine Firma vor wirtschaftlichem Schaden zu schützen, sollte frühzeitig eine sogenannte Unternehmervollmacht ausgestellt werden. 

6. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wen das Gericht im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit (z. B. bei Demenz) als rechtliche Betreuungsperson einsetzen soll. Meist werden hier Ehepartner oder enge Angehörige benannt – oft dieselben Personen wie in der Vorsorgevollmacht. „Häufig wird die Betreuungsverfügung als Absicherung genutzt, falls der ursprünglich Bevollmächtigte ausfällt“, erklärt Hülya Erbil. In diesem Fall benennt man eine weitere Vertrauensperson. Sabine Meuter, dpa