Die Corona-Pandemie hat die Gastronomie schwer getroffen und es wird einige Zeit dauern, bis sie sich vom harten Lockdown und den Umsatzeinbußen erholt haben wird. Laut Statistischem Bundesamt muss die Gesamtgastronomie einen Umsatzeinbruch von 40 Prozent für das Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr verkraften. Nun heißt es möglichst schnell zurück zur Normalität.Auch die Gaststätten im Kulmbacher Land mit ihren wunderschönen Biergärten freuen sich auf den Neuanfang und werden sicher alles tun, um ihren Gästen den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu machen.
Nachdem die Infektionszahlen in Deutschland zuletzt stark zurückgegangen sind und die Inzidenz aktuell vielerorts bei unter 50 liegt, wurden die geltenden Corona-Beschränkungen entschärft. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen in weiten Teilen Bayerns Straßencafés und Biergärten wieder Gäste empfangen. Doch welche Regeln gelten im Detail?
Zum 7. Juni 2021 endete der Katastrophenfall in Bayern – laut Staatsregierung befinde man sich auf dem besten Weg zurück zur Normalität. Die bestehenden Regelungen gelten voraussichtlich bis zum 4. Juli 2021. Generell gilt: Gastronomische Betriebe dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 öffnen.
Die genauen Bedingungen, unter denen die Gastronomien öffnen dürfen, hat der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga Bayern) zusammengefasst. Generell dürfen gastronomische Betriebe nun zwischen 5 und 24 Uhr öffnen. Dies gilt also auch Biergärten und -keller. Dabei ist Folgendes zu beachten:
● Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für den gemeinsamen Biergartenbesuch. Das heißt, es dürfen 10 Personen aus maximal drei Haushalten gemeinsam sitzen – bei einer Inzidenz unter 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
● Sitzen Personen aus mehr als einem Haushalt an einem Tisch, müssen sie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 einen negativen Test vorweisen können. Unter 50 entfällt die Testpflicht.
● Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Außerdem sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Geimpfte und Genesene von der Testpflicht ausgenommen.
Diese Hygiene-Regeln gelten weiterhin
Trotz der Corona-Lockerungen müssen dennoch Hygiene-Regeln eingehalten werden. Für Bayern gilt seit 6. Mai das „Rahmenkonzept Gastronomie“ der Bayerischen Staatsregierung. Für Gäste gelten folgende Maßnahmen:
● Gäste müssen eine FFP2-Maske im Innen- und Außenbereich tragen. Am Tisch darf die FFP2-Maske abgenommen werden.
● Zwischen allen Gästen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
● Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. red