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Richtig kündigen

So gelingt ein sauberer Schlussstrich beim alten Arbeitgeber

Richtig kündigen

FOTO: WELLNHOFER DESIGNS - STOCK.ADOBE.COM

20.03.2023

Die Gründe für eine Kündigung des aktuellen Jobs können vielfältig sein. Ein Umzug in eine neue Stadt. Ein plötzlich auftauchendes anderes berufliches Angebot, das einfach zu verlockend ist. Oder aber auch Ärger im aktuellen Job, der mit Frust und Stress verbunden ist, bzw. fehlendes Entwicklungspotenzial. Wichtig ist es jetzt, einen professionellen Abgang hinzulegen.

Warum überhaupt kündigen?

In den meisten Fällen ist es schwieriger, einen neuen Job zu finden als den alten loszuwerden. Deshalb sollte die Entscheidung für eine Kündigung gründlich überdacht sein. Vielleicht bietet ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber sogar noch Chancen, eine Lösung für den Missstand zu finden - das könnte eine Gehaltserhöhung sein, eine Versetzung in eine andere Abteilung oder vielleicht auch die Möglichkeit einer Weiterbildung. Wer danach immer noch keine Perspektive mehr für sich im aktuellen Job sieht, ist mit einer Kündigung gut beraten.

Kein Muss: Aber wer diese persönlich bei seinem Vorgesetzten ankündigt, zieht einen sauberen Schlussstrich und hinterlässt in der Firma einen guten Eindruck. Der Arbeitgeber steht dann nicht vor vollendeten Tatsachen, sondern hat Zeit, sich um Ersatz zu kümmern.

Keine Kündigung per E-Mail

Jetzt geht es ans Kündigungsschreiben. Wichtig: Eine rechtswirksame Kündigung muss immer in Papierform erfolgen, da es dafür eine handschriftliche Unterschrift braucht. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail sind nicht ausreichend.

Im Betreff sollte auf jeden Fall das Stichwort „Kündigung" auftauchen, im Folgenden außerdem die Formulierung, dass ,ordentlich und fristgerecht" gekündigt wird. Ein Grund für die Kündigung muss in der Regel nicht genannt werden - es sei denn, es gibt Ausnahmeregelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen. Im Internet gibt es für ein stichfestes Kündigungsschreiben jede Menge Muster-Vorlagen, in denen zum Beispiel auch um die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses gebeten wird. Auf dieses besteht Rechtsanspruch ab Beginn der Kündigungsfrist, damit der Arbeitnehmer gegebenenfalls rechtzeitig neue Bewerbungen losschicken kann.

Übrigens: Geht die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aus, wird ein Kündigungsgrund benötigt (auch wenn er in der Regel nicht im Kündigungsschreiben genannt werden muss) - allerdings nur, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und der Mitarbeiter, dem gekündigt werden soll, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung dort gearbeitet hat.

Welche Kündigungsfristen?

Wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 1. oder 15. des jeweiligen Monats. Bis dahin sollte die Kündigung allerspätestens beim Arbeitgeber vorliegen. Um sicherzugehen, dass die Kündigung auch wirklich angekommen ist, gibt man das Schreiben am besten persönlich, per Einschreiben oder direkt in der Personalabteilung ab. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Kündigung zu bestätigen, jedoch sollte man sich zumindest eine Empfangsbestätigung aushändigen lassen, die belegt, dass die Kündigung rechtzeitig einging. Es empfiehlt sich deshalb zum Beispiel, die Kündigung in zweifacher Ausfertigung abzugeben und sich auf dem Duplikat den Erhalt mit Datum bestätigen zu lassen. Auch wenn es in den meisten Fällen nicht gebraucht wird sicher ist sicher.

Eine Ausnahme, bei der die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss, ist die fristlose Kündigung. Um fristlos zu kündigen, muss der Arbeitnehmer allerdings einen wichtigen Grund nachweisen können - zum Beispiel Zahlungsverzug, grobe Beleidigungen oder Tätlichkeiten seitens des Arbeitgebers.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen können unterschritten werden, wenn der Betrieb weniger als elf Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigt oder es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine Aushilfstätigkeit handelt, die nicht mehr als drei Monate andauert.

Für Arbeitgeber gelten übrigens die gleichen Kündigungsfristen wie für Arbeitnehmer. Allerdings verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

Kündigen in der Probezeit

Wer bereits in der Probezeit feststellt, dass der neue Job kein Zukunftspotenzial hat, kann sein unbefristetes Arbeitsverhältnis relativ schnell wieder kündigen: Bei einer Probezeit von maximal sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, bei einer Probezeit länger als sechs Monate vier Wochen. Natürlich gilt dieses Recht dann aber auch für den Arbeitgeber.

Arbeitslos melden

Wer erst dann kündigt, wenn er bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat und der neue Job direkt an den alten anschließt, muss sich weder um Sperrfristen, Arbeitslosengeld oder Versicherungen Gedanken machen. Steht man vorerst ohne Job da, gilt es, sich schnell bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Eigentlich gilt: Wer seinen Arbeitsvertrag kündigt, bekommt in den ersten drei Monaten kein Arbeitslosengeld - schließlich ist die Kündigung ,,selbstverschuldet". Jedoch gibt es Ausnahmen von der Sperrzeit, zum Beispiel, wenn die Kündigung erfolgte, weil man eine feste Zusage für eine neue Stelle hatte, weil man mit seinem Lebenspartner zusammenzieht oder weil man nachweislich von seinem Job überfordert war.

Kündigungsgründe für Arbeitgeber

Arbeitgeber brauchen gute Kündigungsgründe, wenn sie sich von Mitarbeitem trennen wollen. Ansonsten verhindert der Kündigungsschutz, dass Arbeitnehmer vor die Tür gesetzt werden. Gründe für eine ordentliche Kündigung sind betriebsbedingt (Umsatzrückgang, Witterung Rationalisierung), personenbedingt (Lange Krankheit, Freiheitsstrafe, negative Prognose) oder verhaltensbedingt (Beleidigung, Arbeitsverweigerung, Geheimnisverrat). red

Nina Grötsch