Wenn ein Unfall passiert ist, ist es das Wichtigste, Ruhe zu bewahren und bedacht zu handeln. Zuerst muss die Unfallstelle abgesichert werden, das heißt: Warnblinkanlage einschalten und Warnweste anlegen. Erst danach kann vorsichtig, auf den Verkehr achtend, ausgestiegen und das Warndreieck mit entsprechender Entfernung zum Auto aufgestellt werden. Anschließend sollte die Fahrbahn schnellstmöglich verlassen und sich selbst in Sicherheit gebracht werden. Sind verletzte Personen bei dem Unfall beteiligt, wird der Rettungsdienst informiert und Erste Hilfe geleistet.
Wer räumt die Scherben weg?
Bei schwereren Unfällen übernimmt das Wegräumen von Scherben und Blechteilen die Feuerwehr. Handelt es sich jedoch nur um einen kleinen Unfall, müssen die Überreste selbst entsorgt werden.
Und wohin mit dem Auto?
Ist das Auto nicht mehr fahrbereit, muss es abgeschleppt werden. In diesem Fall ist es möglich, selbst eine Werkstatt auszusuchen – die Versicherung des Unfallverursachers zahlt jedoch nur das Abschleppen bis zur nächstgelegenen Werkstatt.
Sind keine gravierenden Schäden am Fahrzeug festzustellen, kann weitergefahren werden. Die Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit sollte allerdings unbedingt vorher überprüft werden.
Formalitäten, die erledigt werden müssen
Bei den zu erledigenden Formalitäten ist zu unterscheiden, ob die Polizei eingeschaltet werden soll oder nicht. Bei größeren Schäden, unklarem Unfallhergang, verletzen oder alkoholisierten Beteiligten, zu hoher Geschwindigkeit, wenn sich der Unfallgegner nicht ausweisen kann oder das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, ist es ratsam, die Polizei zu rufen. Die Beamten führen eine Beweissicherung durch und versuchen festzustellen, wer gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat.
Bei geringen Sachschäden ist dies nicht notwendig. Nichtsdestotrotz sollten die Unfallbeteiligten selbstständig die Beweissicherung durchführen. Dazu eignen sich Fotos mit dem Smartphone sehr gut. Es sollten sowohl Detail- als auch Übersichtsfotos der Unfallstelle inklusive beteiligter Fahrzeuge gemacht werden. Alle Spuren an Fahrzeugen und Fahrbahn sowie etwaige Schäden sind ebenso festzuhalten. Falls kein Handy zur Hand ist, eignet sich auch eine Unfallskizze.
Ist dies erledigt, sollten die Personalien und Versicherungsdaten aller Beteiligten aufgenommen werden. Ebenso können Zeugenaussagen hilfreich sein, um den Tathergang zu ermitteln. Von diesen müssen ebenso die Kontaktdaten aufgenommen werden.
Wann darf die Werkstatt loslegen?
Bei der Instandsetzung des Fahrzeugs ist zu unterscheiden, ob der Unfall selbst verschuldet oder nicht selbst verschuldet wurde. Im ersten Fall sollte man die Versicherung direkt verständigen. Wurde eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann ein Schadensgutachten sinnvoll sein. Die Ersatzleistungen beziehen sich individuell auf die Vertragsbedingungen. Die Schäden am gegnerischen Fahrzeug übernimmt die Haftpflichtversicherung.
Ist man nicht der Unfallverursacher, gibt es wiederum zwei verschiedene Vorgehensweisen. Handelt es sich um Bagatellschäden bis etwa 1000 Euro, kann für die gegnerische Versicherung ein Kostenvoranschlag in der Werkstatt veranlasst werden. Geht es über Bagatellschäden hinaus, wird ein Gutachten benötigt. Ein Gutachter kann, ebenso wie die Werkstatt, selbst gewählt werden. Die Rechnung dafür übernimmt die gegnerische Versicherung. Sobald klar ist, dass die Kosten übernommen werden, kann die Werkstatt mit der Reparatur beginnen. Mit einer Abtretungserklärung kann schon vorzeitig gestartet werden, dann rechnet die Werkstatt mit der Versicherung direkt ab, das finanzielle Risiko wird aber nicht übernommen. Der Schaden muss auch nicht zwangsläufig behoben werden, das Geld kann auch über eine fiktive Abrechnung einbehalten werden.
Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?
Passiert ein Unfall und die Versicherung zahlt aus verschiedenen Gründen nicht, kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser organisiert einen externen Gutachter, der die Schäden oftmals wirklichkeitsnaher beurteilt. Tamara Keller
Aufstellen des Warndreiecks
Das Warndreieck muss in bestimmter Entfernung zum Fahrzeug aufgestellt werden:
- auf Landstraßen: 100 Meter
- in der Innenstadt: 50 Meter
- auf Autobahnen: mindestens 200 Meter
- unübersichtliche Unfallstelle: ausreichende Entfernung zur Unfallstelle
In der Dämmerung oder nachts muss das Fahrzeug zusätzlich beleuchtet
werden.