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„Du Mafioso!“

Kann die Bezeichnung eines Kollegen als korrupt eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

„Du Mafioso!“

Wer einen Kollegen als korrupt bezeichnet, muss gegebenenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Foto: patrickjohn71-stock.adobe.com

15.03.2024

Die fristlose Kündigung im Arbeitsrecht ist das schärfste Schwert, welches der Arbeitgeber hat. Nach Erhalt der Kündigung ist der Arbeitnehmer arbeitslos und muss mit allen Konsequenzen leben. Aufgrund dieser besonderen Folgen müssen, nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, einige Punkte beachtet werden. Die zwei wesentlichen Prüfungspunkte sind: Ist das Verhalten an sich geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen? Ist das Verhalten auch in diesem Fall geeignet, eine fristlose Kündigung auszusprechen?

An sich geeignet

Auf dieser Stufe wird geprüft, ob die Tatsachen objektiv geeignet sind, einen wichtigen Grund für eine Kündigung darzustellen. Die Rechtsprechung hat insoweit einige typische Fallgruppen herausgearbeitet. Beleidigung eines anderen Arbeitnehmers ist eine dieser derartigen Fallgruppen. Die Begriffe „Mafioso“ und „korrupt“ sind an sich geeignet, objektiv eine Kündigung Derartige auszusprechen. Aussagen sind davon geprägt, andere abzuwerten und zu beleidigen.

Im Einzelfall geeignet

Auf dieser Stufe wird geprüft, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist, am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Auf dieser Ebene werden nun der Kontext der Aussagen, das Betriebsklima, die Länge der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer, der soziale Status der Arbeitnehmer und viele weitere Faktoren berücksichtigt.

Ein Mitarbeiter, der erst seit kurzem in der Firma arbeitet und öfter unangenehm aufgefallen ist, kann fristlos gekündigt werden. Ein Arbeitnehmer, der hingegen bereits seit 23 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt ist und nie zuvor eine Abmahnung erhalten hat, ist insoweit nicht fristlos kündbar. Denis Ksiazek