Es ist 20.30 Uhr und Sie denken sich: „Mist! Gleich läuft die Frist für die Kündigung meines Mietverhältnisses ab.“ Um 22.30 Uhr werfen Sie die Kündigung in den Briefkasten des Vermieters persönlich ein. Alles okay? Der Vermieter sagt: „Nein!“ Er will einen Monat mehr Miete. Zu Recht?
Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und auch damit zu rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen könnte.
Der typische Fall ist, dass die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen wird. Das ist in der Regel auch ausreichend. Durch den Einwurf in den Briefkasten gelangt die Willenserklärung, also die Kündigung, in den Machtbereich des Empfängers.
Problem: Einwurf um 22.30 Uhr
So einfach ist es jedoch auch nicht. Das Problem ist der Einwurf um 22.30 Uhr. Bei einem Einwurf um diese Zeit ist, unter normalen Umständen, nicht mit einer Kenntnisnahme von Inhalten der Erklärung zu rechnen. Die Folge ist, dass die Zustellung erst am nächsten Tag erfolgt ist. In der Regel nehmen die Gerichte derzeit an, dass Briefe grundsätzlich am gleichen Tag zugehen, wenn diese bis circa 18 Uhr in den Briefkasten eingeworfen werden.
Folgen für den Mieter
Die Folgen für Sie als Mieter sind in diesem Fall teuer. Der Vermieter hat recht. Nachdem die Kündigung erst am nächsten Tag zugegangen ist, haben Sie die Kündigungsfrist verpasst, mit der Folge, dass Sie nunmehr einen Monat mehr Miete bezahlen müssen. Denis Ksiazek