Endet ein Mietverhältnis, so hat der Mieter die Pflicht, die Wohnung zu räumen und dem Vermieter die Mietsache zurückzugeben. Zieht der Mieter dennoch nicht aus, kann der Vermieter eine Räumungsklage erheben. Doch wie geht es für den Mieter weiter, wenn die Räumungsklage erfolgreich ist und das Gericht einen Räumungstitel erlässt?
Erst einmal ist durchatmen angesagt: Im Normalfall ist man nicht von heute auf morgen obdachlos. Vielmehr wird den Mietern in der Regel eine Räumungsfrist gewährt. Diese kann von wenigen Tagen bis hin zu einigen Monaten betragen. Die Spanne ist deswegen so groß, da die notwendigen Weichenstellungen im Räumungsprozess gestellt werden. Durch die richtige Taktik können lange Fristen erwirkt werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Räumung nur durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden kann. Der Vermieter ist nicht berechtigt, einfach die Schlösser auszutauschen. Bei einer Selbstvornahme kann der Vermieter sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern auch strafbar machen.
Brief vom Gerichtsvollzieher
Sobald der Brief vom Gerichtsvollzieher eintrifft, läuft die letzte Gnadenfrist. In dieser Situation gibt es drei Handlungsmöglichkeiten.
Möglichkeit 1: Es wurde eine neue Wohnung gefunden, aber die Frist ist zu kurz. In diesen Fällen kann versucht werden, mit dem Vermieter zu verhandeln. In der Regel wird dieser, bei Vorlage des neuen Mietvertrages, von kostenpflichtigen Räumungsversuchen Abstand nehmen. Aber auch in anderen Fällen kann ein Auszug noch hinausgezögert werden, wenn der Vermieter hiermit einverstanden ist.
Möglichkeit 2: Es kann ein Räumungsschutzantrag nach Paragraf 765a ZPO gestellt werden. Wenn die Räumung eine besondere Härte darstellt, dann kann ausnahmsweise die Räumung durch den Gerichtsvollzieher gestoppt werden. Die typischen Fälle sind erhebliche Erkrankungen, wie auch ein Entbindungstermin im besagten Zeitraum oder ein zeitnaher Umzug.
Möglichkeit 3: Man kann mit der Gemeinde über einen Ersatzwohnraum verhandeln. Es gehört zu den originären Pflichten einer Gemeinde, die Obdachlosigkeit ihrer Gemeindebürger zu verhindern. Dies kann sogar so weit gehen, dass die Gemeinde einen Bescheid über die vorübergehende Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung erlassen kann.
Tag der Räumung
Am Tag der Räumung wird der Gerichtsvollzieher kommen und dem Mieter den Besitz der Wohnung entziehen.
Bei der klassischen Räumung kommt der Gerichtsvollzieher mit einer Spedition (Umzugsfirma). Die Möbel und sonstigen Sachen des Mieters werden in geeigneten Lagerräumen eingelagert. Offensichtlicher Müll oder vom Mieter als Müll erklärte Gegenstände werden vernichtet. Der Mieter kann hiernach in der Regel innerhalb eines Monats die Sachen auslösen. Wenn dies nicht erfolgt, so werden die Sachen öffentlich versteigert bzw. entsorgt.
Bei einer Berliner Räumung werden lediglich die Schlösser durch den Gerichtsvollzieher ausgetauscht bzw. alle Schlüssel in Gewahrsam genommen. Die Sachen verbleiben in der Wohnung und der Vermieter übt sein Pfandrecht an diesen Gegenständen aus.
Denis Ksiazek/red