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Über Rechte und Pflichten

Was ein Azubi darf und was nicht und worauf er Anspruch hat, ist gesetzlich genau festgelegt

Über Rechte und Pflichten

FOTO: ROBERT KNESCHKE - STOCK.ADOBE.COM

19.09.2021

Kaffee kochen oder die Klamotten vom Chef zur Reinigung bringen? Ein Azubi muss sich nicht alles gefallen lassen. Er hat Rechte, aber auch Pflichten.Gleich zu Beginn der Ausbildung regelt ein Vertrag die Rahmenbedingungen zwischen Auszubildendem und Betrieb. Darin ist das Ziel der Ausbildung festgelegt. Das soll sicherstellen, dass jeder Azubi die Tätigkeiten erlernt, die zum Ausbildungsberuf gehören. Permanentes Kaffeekochen oder private Angelegenheiten für den Chef erledigen sind nicht Teil der Ausbildung und können daher abgelehnt werden. Gleichzeitig hat ein Azubi das Recht auf Betreuung und einen qualifizierten Ausbilder.Azubis haben ein Recht auf Bezahlung      

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OTO: PIA-PICTURES - STOCK.ADOBE.COM

Geleistete Arbeit muss vergütet werden. Das gilt auch für Azubis. Die Höhe des Gehalts richtet sich nach der jeweiligen Branche. Seit Anfang 2020 gilt zudem der Mindestlohn für Azubis. Damit liegt das Mindestgehalt im ersten Ausbildungsjahr aktuell bei 550 Euro brutto. In den kommenden Jahren steigt es an. Zudem muss der Betrieb jedem Azubi die benötigten Ausbildungsmittel, also Arbeitsmaterialien, Maschinen oder Arbeitskleidung, kostenlos zur Verfügung stellen.

Um Ausbeutung zu verhindern, ist die Arbeitszeitstreng geregelt. Ein Azubi darf nicht länger als acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten. Bei Minderjährigen liegt die maximale Arbeitszeit bei 40 Stunden pro Woche.

Offiziell dürfen Azubis keine Überstunden machen, natürlich können dennoch welche anfallen – das sollte aber nicht zum Normalfall werden. Tipp: Überstunden aufschreiben und mit freien Tagen abfeiern oder sich die Überstunden ausbezahlen lassen.

Urlaub ja, aber nur in den Schulferien

Ein Azubi hat natürlich ein Recht auf Urlaub, mindestens 24 Werktage pro Jahr. Da in der Berufsschule Anwesenheitspflicht herrscht, müssen Azubis ihren Jahresurlaub jedoch in den Schulferien nehmen. Während der Probezeit, die meist vier Monate dauert, darf der Azubi keinen Urlaub beantragen. Ausnahmen können aber immer mit dem jeweiligen Betrieb abgeklärt werden.

Ist ein Azubi mit der Ausbildung nicht zufrieden, hat er das Recht zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Allerdings sollte man sich diesen Schritt gut überlegen, denn abgebrochene Ausbildungen im Lebenslauf könnten künftige Arbeitgeber abschrecken. Wird einem Azubi schnell eine Übernahme angeboten oder besticht er durch außerordentliche Leistungen, besteht die Möglichkeit, die Ausbildung zu verkürzen.Das ist allerdings nur mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebs möglich und wird nur dann in Erwägung gezogen, wenn sichergestellt ist, dass der Azubi in der Kürze schon das Ausbildungsziel erreicht hat. Das müsste durch sehr gute Noten und tadelloses Verhalten belegt werden.

Ist die Ausbildung geschafft, hat jeder Azubi das Recht auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei gibt es zwei unterschiedliche: das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Letzteres beinhaltet eine zusätzliche Leistungsbeurteilung, die oft extra nachgefragt werden muss.

Azubis haben natürlich auch Pflichten

Im Paragraf 13 des Berufsbildungsgesetzes sind die Pflichten eines Azubis aufgeführt. Dazu gehört das Einhalten der jeweiligen Betriebsordnung. Darunter fällt die Kleiderordnung – in einer Bank zum Beispiel gehört das Tragen eines Anzugs zur Außenwirkung des Unternehmens, in anderen Firmen ist hingegen das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Ein Azubi muss zudem den Anweisungen des Vorgesetzten Folge leisten. Auch Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Sorgfalt beim Erledigen der Aufgaben und im Umgang mit Arbeitsmaterialien sind wichtige Pflichten.

Ein Azubi wird während seiner Ausbildung in Firmeninterna und Betriebsgeheimnisse eingeweiht. Diese darf er nicht vor Dritten ausplaudern. Auch im Gesetz verankert ist das Führen eines Berichtshefts. Dortschreibt der Azubi seine Tätigkeiten und erworbenen Kenntnisse hinein.

Besuch der Berufsschule ist Pflicht

Auch ein Tabu: das Schwänzen der Berufsschule. Im Unterricht wird theoretisches Wissen vermittelt, das für das Erreichen des Ausbildungsziels wichtig ist. Daher besteht Teilnahme- und Lernpflicht, was bedeutet, Azubis sollten sich auf die anstehenden Prüfungen vorbereiten. Die Schule geht auch im Ausbildungsbetrieb vor, daher müssen Azubis für Ausbildungsmaßnahmen freigestellt werden.

Ist ein Azubi krank, muss er sich vor Unterrichtsbeginn bei der Berufsschule abmelden sowie dem Betrieb Bescheid geben. Meist muss ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben werden. Vorsicht: Ist ein Azubi zu oft krank und wird die Krankschreibung jedes Mal von einem anderen Arzt ausgestellt oder wird er trotz angeblicher Krankheit beim Feiern erwischt, droht die Kündigung.

Merkt ein Azubi, dass Regeln nicht eingehalten werden oder er Pflichten nicht nachkommen kann, sollte der erste Schritt ein persönliches Gespräch mit dem Ausbilder oder einer Vertrauensperson im Betrieb sein. Führt ein solches Gespräch zu keinem Ergebnis, wäre der nächste Ansprechpartner die zuständige Kammer. Lucie Homann